Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen PIQUANT und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der PIQUANT GmbH (im Folgenden „PIQUANT“) für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (einschließlich Lieferungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von PIQUANT ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Der Auftraggeber kann PIQUANT für sämtliche Leistungen jeweils einen Einzelauftrag erteilen und/oder eine Rahmenvereinbarung abschließen. Der Vertrag ist wirksam geschlossen, wenn PIQUANT dies schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt hat. Besteht eine Rahmenvereinbarung, gelten deren Regelungen für alle Leistungen von PIQUANT, wenn keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen wird.
Die Vertragsdauer richtet sich, nach der im Rahmenvertrag bzw. Projekteinzelvertrag abgeschlossenen Vertragslaufzeit.
Die von PIQUANT erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand dokumentiert und abgerechnet. PIQUANT ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
Ist zwischen PIQUANT und dem Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung bzw. ein Projekteinzelvertrag abgeschlossen worden, gelten die darin vereinbarten Vergütungssätze. Die angegebenen Preise sind Nettobeträge zzgl. Mehrwertsteuer.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Forderungen der PIQUANT werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar, wenn kein verlängertes Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben ist.
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, kann PIQUANT weitere Lieferungen und Leistungen 14 Tage nach Zugang der ersten Mahnung auch ohne weitere Ankündigung teilweise oder vollständig verweigern.
Der Auftraggeber wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang mit. Insbesondere gewährt er PIQUANT Zugang und Zugriff zu seinem Datenverarbeitungssystem sowie zu all denjenigen Orten, zu denen PIQUANT Zugang haben muss, um die Leistung zu erbringen.
Der Auftraggeber darf Arbeitnehmer von PIQUANT während der Dauer der Durchführung eines Einzelauftrags oder der Dauer einer Rahmenvereinbarung und in dem folgendem Kalenderjahr nicht zum Zweck der Beschäftigung bei sich selbst oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmens abwerben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber an PIQUANT eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, wie sie der abgeworbene Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat (bei variabler Vergütung bezogen auf den Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate), zu zahlen. Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte. Der Vertragsstrafanspruch entsteht nicht, soweit der Auftraggeber beweisen kann, dass die Anstellung des Arbeitnehmers nicht auf einer Abwerbung beruht.
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts bzw. mit der Beendigung der im Vertrag festgeschriebenen Projektlaufzeit. Darüber hinaus kann der Vertrag mit einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- Wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- Wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
PIQUANT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte, haftet PIQUANT für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Änderungen und Ergänzungen eines PIQUANT erteilten Auftrags, einer mit PIQUANT geschlossenen Rahmenvereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
Gerichtsstand ist der Sitz der PIQUANT.
Alle vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
PIQUANT verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
PIQUANT ist von der Schweigepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und Gehilfen, denen er sich bedient, entbunden. PIQUANT hat aber die Schweigepflicht auf diesen Personenkreis vollständig zu übertragen.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlichen vorgesehener Aussageverpflichtungen.
PIQUANT beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sie ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. PIQUANT wird insbesondere personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 11 Abs. 3 BDSG).